§2 Zerstörung der Kegelbahn

 
   
                       
 

§2
Zerstörung der Kegelbahn

     

Sowohl bei vorsätzlicher als auch fahrlässiger Zerstörung oder Beschädigung der Kegelbahn oder sonstiger Gegenstände, die nicht im Eigentum von Mitgliedern und Gästen stehen, haftet der Delinquent grundsätzlich selbst, es sei denn die Mehrheit der Mitglieder beschließt in dem jeweiligen Fall eine abweichende Schadensregulierung. Als fahrlässig gilt insbesondere die durch einen Vollrausch verursachte Leichtigkeit des Seins, verbunden mit Wutausbrüchen und anderen grobmotorischen unkontrollierten Moves.