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§2
Zerstörung der Kegelbahn
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Sowohl bei vorsätzlicher als auch fahrlässiger
Zerstörung oder Beschädigung der Kegelbahn oder sonstiger Gegenstände, die nicht im Eigentum
von Mitgliedern und Gästen stehen, haftet der Delinquent grundsätzlich selbst, es sei denn die
Mehrheit der Mitglieder beschließt in dem jeweiligen Fall eine abweichende Schadensregulierung.
Als fahrlässig gilt insbesondere die durch einen Vollrausch verursachte Leichtigkeit des Seins,
verbunden mit Wutausbrüchen und anderen grobmotorischen unkontrollierten Moves. |